Der AN behält gem § 1155 Abs 1 ABGB seinen Entgeltanspruch, wenn der AG ihn trotz aufrechten Vertrags tatsächlich nicht beschäftigt. Die Entgelthöhe kann jedoch reduziert sein, weil § 1155 Abs 1 ABGB anordnet, dass vom Entgelt dasjenige abzuziehen ist, was der AN sich infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart, er infolgedessen anderweitig verdient oder absichtlich zu verdienen versäumt hat. In der Lehre wird die Anwendbarkeit dieser Anrechnungsregel überwiegend für jene Fälle in Zweifel gezogen, in denen der AG den AN "grundlos" freistellt oder ihm das Unterbleiben der tatsächlichen Beschäftigung vorwerfbar ist. Der vorliegende Beitrag analysiert die Funktion und den Anwendungsbereich der Anrechnungsregel und zeigt, dass Ersparnisse und tatsächlich bezogene anderweitige Einkünfte des AN stets anzurechnen sind, aber das Versäumen anderweitiger Einkunftsmöglichkeiten nur unter sehr engen Voraussetzungen das Entgelt schmälern kann.