In Art 153 Abs 1 lit c AEUV ist ausdrücklich verankert, dass die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten berühren, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen. Auch der EuGH betont in ständiger Judikatur den Grundsatz, dass die Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.1) Zugleich bringt er in seiner Judikatur aber auch deutlich zum Ausdruck, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Sozialsysteme sehr wohl das Gemeinschaftsrecht, wie insb die Grundfreiheiten und das europäische Wettbewerbsrecht, zu beachten haben.2)