Bisher war weitgehend unbestritten, dass sich AG bei Nichterfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche auch im aufrechten Arbeitsverhältnis und unabhängig vom Wissensstand der AN auf die maßgeblichen Verjährungsbestimmungen berufen können. Auch die Vereinbarung, die Verjährung verkürzender Verfallsfristen wird durch den OGH trotz Kritik in der Literatur grundsätzlich zugelassen. Die E des EuGH in der Rs C-214/16 , King, zwingt nunmehr freilich jedenfalls hinsichtlich des Urlaubsrechts zu einer Neubewertung. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach möglichen weiteren Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Verjährung oder eines Verfalls zwingender arbeitsrechtlicher Ansprüche.