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Arbeitsmarktzugang von Fremden mit "Duldung" oder "Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" – Eine gleichheitsrechtliche Analyse

AbhandlungenKevin Fredy Hinterberger1)1)Der Autor ist Stipendiat der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (DOC) am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht und wissenschaftlicher Projektmitarbeiter am Forschungszentrum Menschenrechte der Universität Wien. Teile des Beitrags sind während der Forschungsassistenz in der Arbeiterkammer Wien zwischen Jänner und Juli 2017 entstanden und entstammen der sich im Entstehungsprozess befindlichen Dissertation des Autors. Besonderer Dank gilt Barbara Cargnelli-Weichselbaum, Jakob Fux, Philipp Janig, Emilia Jawad, Stephan Klammer, Johannes Peyrl, Ines Rössl und Maria Sagmeister für wertvolle Diskussionen und Hinweise.DRdA 2018, 104 Heft 2 v. 15.4.2018

Allein in den Jahren 2015 und 2016 wurden in Österreich rund 131.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.2)2)Vgl BMI, Asylstatistik 2015, www.bmi.gv.at/cms/bmi_asylwesen/statistik/files/asyl_jahresstatistik_2015.pdf (14.4.2017), 4, wonach es 2015 rund 89.000 und vgl BMI, Asylstatistik 2016, www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/Asyl_Jahresstatistik2016.pdf (14.4.2016), 4, wonach es 2016 rund 4.000 Anträge waren. Viele der Personen, die um Schutz ansuchen, werden aber weder Asyl, subsidiären Schutz noch einen der beiden "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen",3)3)§§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2017/145 (AsylG). sondern eine Rückkehrentscheidung erhalten. Ab deren Durchsetzbarkeit besteht für die betroffenen Personen eine Ausreisepflicht, dh sie müssen das österreichische Bundesgebiet verlassen.4)4)§ 52 Abs 8 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2017/145 (FPG). Darüber hinaus muss die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen sein. In der Praxis besteht aber ein großes Vollzugsdefizit von Rückkehrentscheidungen, da (europaweit) nur rund 40 % durchgesetzt werden (können).5)5)COM(2015)453 final, 2. Siehe auch COM(2015)240 final, 12 sowie COM(2014)288 final, 5. 2016 liegt die Statistik in Österreich bei 49,75 %; COM(2017)669 final ANNEX 5, 2. Die Daten sind jedoch kritisch zu hinterfragen, da sie ua keinen Rückschluss darauf zulassen, in welchem Jahr die diesbezüglichen Verfahren eingeleitet wurden. Dafür sind mitunter rechtliche oder faktische Abschiebehindernisse verantwortlich, die im Rechtsinstitut der "Duldung" zusammengefasst sind (§ 46a FPG). Bislang gibt es kaum eine juristische Auseinandersetzung6)6)Eine Ausnahme stellt die kürzlich erschienene Analyse von Peyrl, Zuwanderung und Zugang zum Arbeitsmarkt von Drittstaatsangehörigen in Österreich (2018) dar. mit dem beschränkten Arbeitsmarktzugang von Geduldeten, obwohl diese Bestimmung in einem Spannungsverhältnis mit dem Gleichheitssatz steht. Gleiches gilt für die "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen" (§ 54 ff AsylG), die für geduldete Fremde die Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts darstellen. Vor diesem Hintergrund werden im vorliegenden Beitrag jeweils die aufenthaltsrechtlichen Aspekte und anschließend die Differenzierungen des gewährten Arbeitsmarktzugangs beleuchtet.

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