Der Gesetzgeber hat mit § 15a BAG einen zusätzlichen Beendigungstatbestand für Lehrverhältnisse geschaffen. Erstmals wurde damit dem Lehrberechtigten die Möglichkeit eröffnet, außerhalb der Probezeit das Lehrverhältnis ohne wichtigen Grund iSd § 15 Abs 3 BAG einseitig zu beenden. Ziel dieses Beitrages ist es, die vorherrschende Qualifikation dieses Beendigungstatbestands als "Auflösungsart sui generis" auf ihre rechtsdogmatische Fundierung hin zu überprüfen und in weiterer Folge zu untersuchen, welche Auswirkungen sich aus der rechtsdogmatischen Analyse dieser Beendigungsart auf den anzuwendenden Bestandschutz ergeben.