Der Alptraum eines/einer jeden publizistisch tätigen Juristen/Jurstin: Noch während der Drucksetzung ändert sich die Rechtslage und das Geschriebene ist schon zum Zeitpunkt des Erscheinens (jedenfalls zum Teil) überholt. Das (rückwirkende) Inkrafttreten des Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2017 (VUG 2017, BGBl I 2017/26) zum 1.1.2017 macht in diesem Sinne auch einen Nachtrag zu meinen Ausführungen zur "Bedarfsprüfung bei der geplanten Änderung einer Krankenanstalt", abgedruckt in DRdA, Heft 1/2017, notwendig. Im Folgenden soll ein erster Blick auf die in dieser Hinsicht relevanten Teile des VUG 2017 geworfen werden, um im Anschluss der Frage nachzugehen, ob bzw wie sich die Änderungen auf das krankenanstaltenrechtliche Bedarfsprüfungsverfahren auswirken werden.