Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG)1) wurde die befristete Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension für Versicherte, die das 50. Lebensjahr ab dem 1.1.2014 vollenden, abgeschafft sowie ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit und die neuen Leistungen des Rehabilitations- und Umschulungsgeldes für diese Personengruppe eingeführt. Verfahrens- und materiellrechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem neuen Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation nach § 253f ASVG haben die Rsp bisher nur punktuell beschäftigt. Mit dem vorliegenden Beitrag2) sollen praxisrelevante Fragen aufgezeigt und Lösungsansätze angeboten werden.