Eine Reihe arbeitsrechtlicher Bestimmungen, zB die §§ 88a Abs 1, 110 Abs 6 ArbVG/1 Abs 3 Z 4 AÜG verweisen ausdrücklich auf die (wortgleichen) Definitionen des Konzerns in den §§ 15 AktG/115 GmbHG.1) Solche Bestimmungen stellen klar, dass mit Konzernen auch arbeitsrechtliche Rechtsfolgen verknüpft sind. Darüber hinaus gibt es arbeitsrechtliche Normen, deren Tatbestand Konzerne einschließt, ohne aber auf das Gesellschaftsrecht zu verweisen. Schließlich spielt der Unternehmensverbund in manchen Fällen auch dort noch eine Rolle, wo er im Text des Gesetzes gar nicht vorkommt. In der arbeitsrechtlichen Literatur, auch in der Judikatur und der Kautelarjurisprudenz ist, soweit ersichtlich, nur von Konzernen die Rede, obwohl die angeführten kapitalgesellschaftsrechtlichen Bestimmungen auch abhängige Unternehmen und solche kennen, an denen eine Beteiligung besteht. Außerdem wird selten näher geprüft, wie der Konzern im jeweils relevanten normativen Zusammenhang inhaltlich zu konkretisieren ist.2) Gerade darauf zielen die folgenden Überlegungen. Dabei geht es nicht um Vollständigkeit, auch nicht darum, einen eigenständigen Beitrag zu den arbeitsrechtlichen Problemen zu liefern, in deren Rahmen sich die "Konzernfrage" stellt.