Der Gesetzgeber hat bereits im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und nun mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) die Nichteinhaltung zwingender Lohnvorschriften unter Strafe gestellt. Damit wird erstmals die Einhaltung privatrechtlicher Ansprüche von AN durch Verwaltungsstrafen abgesichert. Dieses Ineinandergreifen von Arbeits- bzw Zivilrecht auf der einen und Verwaltungsstrafrecht auf der anderen Seite wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf. Eine davon wurde zuletzt in der Literatur kontrovers diskutiert und soll daher im Mittelpunkt des vorliegenden Beitrags stehen: Erfüllen Entgeltdifferenzen, die auf Grund von Verjährung oder Verfall zivilrechtlich nicht mehr geltend gemacht werden können, den Straftatbestand der Unterentlohnung nach dem LSD-BG?1)