Entgegen der hM (diese wird auch von Rebhahn, Mitarbeiterkontrolle am Arbeitsplatz [2009] 23 nicht bestritten) vertritt Goricnik den Standpunkt, dass eine Interessenabwägung (zwischen den betrieblichen Interessen und den Persönlichkeitsrechten des AN) im Rahmen des § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG deshalb dogmatisch verfehlt sei, weil im Rahmen des "vorgelagerten" kollektiven Schutzes eine abstrakte Eignung einer Kontrollmaßnahme, die Persönlichkeitsrechte zu beeinträchtigen, ausreichen würde, um die Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen. Damit würde jede Kontrollmaßnahme im Betrieb, die Persönlichkeitsrechte in irgendeiner Weise tangiert (ohne inhaltliche Kontrolle), der Zustimmung des BR bedürfen. Ein Ergebnis, das bereits von Mayer (Videoüberwachung auch ohne Zustimmung des Betriebsrates? wbl 2009, 217 [224]) konstatiert wurde, wenngleich sie dieses weitreichende Vetorecht des BR als "rechtspolitisch möglicherweise nicht wünschenswert" einstuft. Gleichzeitig erhob sie die Forderung, diesen Regelungstatbestand der erzwingbaren Mitbestimmung zu unterwerfen und das Kriterium "Berühren der Menschenwürde" zu streichen.