Innerhalb der EU sind Leistungen der sozialen Sicherheit nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewähren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten regelt das Koordinierungsrecht der VO 883/2004 , welcher Mitgliedstaat zuständig ist. Der vorliegende Beitrag behandelt die Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß der VO 883/2004 im Lichte aktueller Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des VwGH.