Die Vorgaben zur Zumutbarkeit der Beschäftigung, die eine arbeitslose Person aufzunehmen hat, gehören zu den Angelpunkten der sozialen Ordnung.1) Wollen sie ihre Leistungen aus der AlV nicht verlieren, müssen Arbeitslose entsprechende Arbeitswilligkeit zeigen. Die Kriterien einer zumutbaren Beschäftigung wurden in den letzten Jahren mehreren Änderungen unterworfen: So wurden der Berufs- und Entgeltschutz näher bestimmt bzw neu geregelt, weiters wurden die Zuweisungsmöglichkeiten auf den sogenannten zweiten Arbeitsmarkt erleichtert. Bemerkenswert ist zudem, dass die Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung mittlerweile auch für die BezieherInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vermehrt zu stellen ist.*)