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Kann Sex Arbeit sein?

AbhandlungenDaniela KrömerDRdA 2016, 101 Heft 2 v. 15.4.2016

Im Ministerialentwurf zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2015 (SRÄG) des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fand sich der Vorschlag, Sexdienstleister/innen pauschal – also unabhängig von ihrer tatsächlichen Situation – von der Vollversicherung nach dem ASVG auszunehmen und diese in die KV und PV nach dem GSVG und in die Teilversicherung in der UV nach dem ASVG einzubeziehen.1)1)Art 1 Z 6, 8, 9, 11, 14, 15, 20, 21 und 23 sowie Art 2 Z 1, 5 und 8 des Gesetzesentwurfs, 169/ME 25. GP. Die Erläuterungen führen in diesem Zusammenhang unter Berufung auf Art 8 EMRK aus, dass "eine Prüfung der persönlichen Abhängigkeit, die für das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses an sich notwendig wäre, … mit dem in Art 8 EMRK verankerten Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht vereinbar"2)2)Erläuterungen zu 169/ME 25. GP 7. ist. Daher seien Sexdienstleister/innen von der Vollversicherung nach dem ASVG auszunehmen, auch wenn seitens der Finanzverwaltung das Bestehen einer Lohnsteuerpflicht festgestellt wurde.3)3)Erläuterungen zu 169/ME 25. GP 7. Die Erläuterungen führen weiters aus, dass "ein Arbeitsvertrag nicht begründet werden [kann], da dieser seinem Wesen nach auf die Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen hinausläuft".4)4)Erläuterungen zu 169/ME 25. GP 7.

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