Im Ministerialentwurf zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2015 (SRÄG) des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fand sich der Vorschlag, Sexdienstleister/innen pauschal – also unabhängig von ihrer tatsächlichen Situation – von der Vollversicherung nach dem ASVG auszunehmen und diese in die KV und PV nach dem GSVG und in die Teilversicherung in der UV nach dem ASVG einzubeziehen.1) Die Erläuterungen führen in diesem Zusammenhang unter Berufung auf Art 8 EMRK aus, dass "eine Prüfung der persönlichen Abhängigkeit, die für das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses an sich notwendig wäre, … mit dem in Art 8 EMRK verankerten Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht vereinbar"2) ist. Daher seien Sexdienstleister/innen von der Vollversicherung nach dem ASVG auszunehmen, auch wenn seitens der Finanzverwaltung das Bestehen einer Lohnsteuerpflicht festgestellt wurde.3) Die Erläuterungen führen weiters aus, dass "ein Arbeitsvertrag nicht begründet werden [kann], da dieser seinem Wesen nach auf die Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen hinausläuft".4)