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Verjährung und Verfall im Arbeitsrecht

AbhandlungenPeter JaborneggDRdA 2015, 71 Heft 2 v. 15.4.2015

Verjährung und Verfall von AN-Rechten sind aus der Sicht des AN-Schutzes stets von besonderer rechts- und sozialpolitischer Brisanz, weil das arbeitsrechtliche Schutzprinzip zugunsten anderer Interessen, namentlich der AG-Interessen, an möglichst rascher Klärung von strittigen AN-Ansprüchen, oft in ganz erheblicher Weise, zurückgedrängt wird. Kritisch zu sehen ist dabei nicht so sehr, dass überhaupt die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung nach längerer Zeit der unterlassenen Geltendmachung von Rechten abgeschnitten wird, sondern der Umstand, dass nach gefestigter Judikatur die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen durch KollV und auch durch Einzelvertrag noch ganz erheblich zu Lasten der AN verkürzt werden dürfen, was insgesamt zu einer höchst problematischen Beeinträchtigung des Rechtsschutzniveaus im Arbeitsrecht geführt hat. Die Hoffnung, dass die vielen kritischen Stimmen im Fachschrifttum doch noch Gehör finden können, scheint durch die neue E des OGH vom 26.2.2014, 9 ObA 1/14h, fast aussichtslos geworden zu sein. Gleichwohl halte ich es für notwendig, auch bereits Gesagtes nochmals auszubreiten und den jüngsten Ausführungen des OGH gegenüberzustellen. In diesem Sinne komme ich dem Wunsch der Schriftleitung von DRdA gerne nach und stelle nachfolgend meine bereits im Jahre 2010 erschienene – in der zitierten E vom OGH leider nicht berücksichtigte1)1)Dies wurde auch in den bisher erschienenen kritischen Glossen zur genannten OGH-E als Argumentationslücke vermerkt: Eypeltauer, OGH: Erstmals ausführliche Begründung zur Zulässigkeit von Verfallsfristen für zwingende Arbeitnehmeransprüche, ecolex 2014, 728 (FN 2), 729; Grillberger, Verkürzung der Verjährungsfrist auch für unabdingbare Ansprüche, DRdA 2015, Heft 1, unter Pkt 4. – Abhandlung "Verjährung und Verfall von Arbeitnehmerrechten" in der FS Reischauer, S 202 ff,2)2)Dem Verlag Österreich ist für die Zustimmung zu dieser neuerlichen Publikation zu danken. in aktualisierter und ergänzter Fassung für eine neuerliche Publikation zur Verfügung.

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