Das OLG Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen stellte zwar das unbefristete Bestehen eines ursprünglich befristeten Arbeitsverhältnisses fest, weil der Arbeitsvertrag wegen Schwangerschaft nicht verlängert wurde, verweigerte aber der AN zusätzlich eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. In seinem Beschluss 9 ObA 5/14x vom 25.3.2014 wies der OGH die Revisionen beider Vertragsparteien zurück: Ausgehend vom klaren Wortlaut des § 12 Abs 7 letzter Satz GlBG stehe im Fall der Entfristung eine Entschädigung nicht zu und eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liege nicht vor. Aber ist die Rechtslage wirklich so klar?