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Einsichtsrechte des Betriebsrats

Der praktische FallMonika DrsDRdA 2014, 261 Heft 3 v. 15.6.2014

Nach dem ArbVG stehen dem BR als Vertreter der AN (der Belegschaft) unterschiedliche Mitwirkungsrechte zu, darunter auch ein Einsichtsrecht in diverse die AN betreffenden Unterlagen. So ist der BR zB berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der AN und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren.

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