Bekanntlich judizierte der OGH in der zitierten E, in der es um die Anfechtung einer Kündigung wegen eines verpönten Motives (nämlich der Geltendmachung von Rechten durch den AN) ging, dass bei Glaubhaftmachung eines Anfechtungsgrundes gem § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG durch den AN der Anfechtungsklage stattzugeben ist, es sei denn, der AG könne seinerseits das Gericht durch Glaubhaftmachung überzeugen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihm geltend gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war; abgewogen werde somit, welches Kündigungsmotiv mit höherer Wahrscheinlichkeit der Kündigung zugrunde lag.