Liegt einem Arbeitsverhältnis ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde, ist bei auftretenden Rechtsfragen nach den Regeln des Arbeitskollisionsrechts zu ermitteln, das Recht welchen Staates anwendbar ist. Auf Grund der Sonderanknüpfung des Art 8 Abs 1 Satz 2 der VO (EG) 2008/59 3 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) darf eine Rechtswahl nicht dazu führen, dass AN der Schutz entzogen wird, der ihnen durch zwingende Schutzbestimmungen des objektiv anzuwendenden Rechts gewährt wird. Es ist daher ein Günstigkeitsvergleich zwischen Normen des gewählten Rechts und des objektiven Vertragsstatuts durchzuführen. Im Detail ist vieles strittig, insb die Reichweite der von Art 8 Abs 1 Satz 2 Rom I-VO umfassten Normen und die konkrete Durchführung des Vergleichs. Zunächst soll unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze zur Rom I-VO die grundlegende Konzeption des Art 8 Abs 1 Satz 2 Rom I-VO umrissen werden.