Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz (GlBG1)) sieht in Umsetzung des Nationalen Aktionsplanes über die Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt Maßnahmen zur Verbesserung der Einkommenstransparenz vor. Seit 1.3.2011 gibt es diesbezüglich die Verpflichtung zur Angabe des kollektivvertraglichen Mindestlohnes und die Angabe der Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung in Stelleninseraten, unabhängig von der Anzahl der beschäftigten AN. Dafür sind in Anlehnung an die Verwaltungsstrafbestimmungen beim Verstoß gegen das Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung auch Strafbestimmungen vorgesehen, die ab 1.1.2012 ihre Wirkung entfalten.2) Jedoch fand die Neuregelung nicht nur Eingang in den I. Teil des GlBG, der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt normiert, sondern gleichzeitig auch in den II. Teil des GlBG, der die Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung) betrifft. Entgeltdiskriminierung aufgrund nicht nachvollziehbarer Gehaltsfindung, so hat der Gesetzgeber richtig erkannt, ist keine ausschließliche geschlechtsspezifische Problematik, sondern auch in Zusammenhang mit den anderen Diskriminierungsmerkmalen existent.