Der Beginn der 60-er Jahre war insgesamt geprägt von der Fortsetzung der Bemühungen um eine Kodifikation des gesamten Arbeitsrechts (vgl dazu Trost, DRdA 2010, 282 mwN). Schon Trost hat darauf hingewiesen, dass zwar bis heute eine Reihe inhaltlicher Forderungen aus der Zeit des Kodifikationsentwurfs erfüllt worden sind, aber vor allem im Hinblick auf die bestehende Rechtszersplitterung und Unübersichtlichkeit (man denke nur an das AVRAG, das derzeit ein "Sammelsurium" unterschiedlichster Vorschriften enthält) eine Kodifikation des gesamten Arbeitsrechts zur Vermeidung von Rückschritten sehr wünschenswert wäre.