Der Vertrag von Lissabon hat im Grundrechtsbereich einiges an Neuerungen gebracht - so insb einen eigenen Grundrechtskatalog für die Europäische Union. Gleichzeitig bleibt die EU aber auch auf die Grundrechte der EMRK verpflichtet und soll der EMRK sogar beitreten. Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, welche Auswirkungen der Vertrag von Lissabon auf das Verhältnis Grundrechte und Grundfreiheiten hat. Dabei soll die Rspr des EuGH zum in Art 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) verankerten Recht auf Kollektivmaßnahmen und Kollektivverhandlungen einer kritischen Evaluierung unterzogen und die Notwendigkeit ihrer Weiterentwicklung im Lichte der Rspr des EGMR aufgezeigt werden.