1. Einleitung
Die Möglichkeit für den Arbeitgeber (AG), in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, darf nicht als eine Art zusätzlicher "Strafjustiz" gesehen werden. Vielmehr eröffnet es dem AG ein zusätzliches Pouvoir, um auf Dienstverfehlungen angemessen reagieren zu können. Eine Disziplinarordnung weist meist einen stufenweisen Katalog von Disziplinarmaßnahmen auf, der eine einzelfallbezogene Feinabstufung bezüglich der Wahl der Maßnahme ermöglicht. Somit kann der AG - letztlich auch im Interesse des Arbeitnehmers (AN) - speziell bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen trotz eines Dienstvergehens auf eine etwaige Entlassung verzichten, aber gleichzeitig nicht tolerierbares Fehlverhalten dennoch ahnden.