Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, ob bei einem Arbeitsunfall eines Profi-Schirennläufers ein Härtefall vorliegt, der ein Abgehen von der abstrakten Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) rechtfertigt. Die als Vorbild dienende deutsche Rspr kann sich auf eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im SGB VII berufen, während eine vergleichbare Regelung im österr Recht fehlt. Zu untersuchen ist, ob der auf das Reichsrecht zurückgehende § 205 Abs 3 ASVG die maßgebliche Härtefallregelung im österr Recht darstellt.