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Was vor 75 Jahren geschah!

Aus der Geschichte des Arbeitsrechts und des SozialrechtsJohanna NaderhirnDRdA 2010, 184 Heft 2 v. 1.4.2010

Das Jahr 1935 stand wie schon die Jahre davor ganz im Zeichen der Wirtschaftskrise, was auch auf dem Gebiet des Sozialrechts deutlich wurde. Schon Ende 1926 war vom Nationalrat das AngestelltenversicherungsG beschlossen worden, welches am 1.2.1927 in Kraft getreten war. Am 1.4.1927 wurde auch ein ArbeiterversicherungsG beschlossen, welches aber vom Eintritt entsprechender wirtschaftlicher Verhältnisse abhängig gemacht wurde. In der Folge trat das ArbeiterversicherungsG wegen der sich ständig verschlechternden wirtschaftlichen Situation in seinen wesentlichen Punkten nicht in Kraft (vgl J. Resch, Die gewerbliche Sozialversicherung [1935] 9). Die darauf folgenden Jahre waren geprägt von dem Bemühen um eine Reform des Sozialversicherungs-(SV-)rechts, um dringend notwendige Einsparungsmaßnahmen zu treffen. Mehrere Anläufe dazu scheiterten jedoch. Die Ursachen für die Krise in der SV waren vielfältig. J. Resch (aaO 18) stellt dar, dass zB in der Arbeiterkrankenversicherung die Versichertenzahlen von 1930 bis 1933 um 270.000 Personen oder 27 % zurückgegangen waren. Daneben war auch eine Verminderung der Arbeitsverdienste spürbar, was noch zusätzlich zu einem Rückgang der Beitragseinnahmen führte. Ein weiteres Problem bestand in der Aufwertung der vor der Geldentwertung angefallenen Versicherungsleistungen, was die SV ebenfalls belastete. Finanzielle Belastungen brachte etwa auch in der Unfallversicherung (UV) der Arbeiter die Einbeziehung der Wegunfälle in die Versicherung (vgl J. Resch, aaO 20). Die dramatische Situation zeigt sich ganz deutlich dadurch, dass die Weiterzahlung der Renten durch die Hauptanstalt für Angestelltenversicherung nur durch die Erlassung des Bundesgesetzes (BG) über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Angestelltenversicherung (BGBl 1935/56) gesichert werden konnte. Das genannte Gesetz ordnete an, dass die in den Monaten März, April und Mai 1935 fällig werdenden Beträge der Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung (PV) iSd AngestelltenversicherungsG zu kürzen sind. Die Kürzung betrug zB 20 % bei Invaliditäts- und Altersrenten im Ausmaß von 120 S monatlich und darüber. Die Arbeiter-UV-Anstalten wurden gesetzlich dazu verpflichtet, der Hauptanstalt für Angestelltenversicherung über deren Antrag und mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung nach Maßgabe ihrer hierfür verfügbaren Mittel zinsenfreie Darlehen zu gewähren.

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