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Beweislastverteilung im Gleichstellungsrecht

Aus der Praxis - für die PraxisAndrea LudwigDRdA 2010, 167 Heft 2 v. 1.4.2010

1. Einleitung

Nicht jeder diskriminierten Person, die ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen will, kann zu einer Klage geraten werden. Neben dem an sich schon oft von den Diskriminierungsopfern als belastend empfundenen Gerichtsverfahren kommen zum einen die Hürde der Prozessfinanzierung und zum anderen die Tatsache, der diskriminierenden Person in der Verhandlung direkt gegenübertreten zu müssen. Aber noch ein weiterer Aspekt darf in der Beratung nicht vernachlässigt werden - die Beweissituation. Das Gleichbehandlungsrecht sieht im Unterschied zur allgemeinen zivilprozessrechtlichen Grundregel der Beweislast die sog Glaubhaftmachung - gedacht als Beweiserleichterung zugunsten der diskriminierten Person - vor. Der Grundgedanke, das Beweismaß für die klagende Partei (KI) zu reduzieren, ist jedenfalls gerechtfertigt und zu begrüßen, zumal der diskriminierten Person in vielen Verfahren die Nähe zum Beweis fehlt und es oft um den Nachweis von rein subjektiven, schwer belegbaren Motiven, Tatsachen und Kausalverläufen geht. Wie aber empfinden Betroffene die Beweissituation im Gleichbehandlungsrecht? Ist sie wirklich in jedem Fall eine Beweiserleichterung? Das soll anhand eines Beispiels aus der Praxis näher beleuchtet werden.

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