Die Frage, ob der Vertrag im Wege richterlicher Inhaltskontrolle insgesamt zu vernichten ist, stellt sich im Arbeitrecht äußerst selten. Abgesehen von Abschlussverboten (zB nach AuslBG) oder massiven Verletzungen von Persönlichkeitsrechten werden die Essentialia Negotii im Fall von Verbotsnormverletzungen oder Sittenwidrigkeit in aller Regel durch die zahlreichen gesetzlichen und kollektivvertraglichen (kollv-lichen) Mindestnormen ersetzt werden können. Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrags wird schon aufgrund des sozialen Schutzprinzips (Günstigkeits- und nicht Ordnungsprinzip), aber auch wegen des Dauerschuldcharakters regelmäßig das Ergebnis sein.