Wird ein Arbeitsvertrag beendet und nach einer Unterbrechung neuerlich zum bisherigen Arbeitgeber (AG) fortgesetzt, stellt sich die Frage, ob für dienstzeitabhängige Ansprüche (insb Abfertigung, Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) von einem durchgehenden Arbeitsvertrag auszugehen ist. Der OGH löst diese Frage in stRspr anhand der Judikatur zur Zulässigkeit von Kettenarbeitsverträgen. Dieser auch zuletzt wieder bemühte1) Begründungsansatz erscheint zu wenig differenziert.