Am 12.3.1959 wurde vom Nationalrat die vorzeitige Beendigung der VIII. Legislaturperiode beschlossen (BGBl 1959/64); aus der am 10.5.1959 durchgeführten Neuwahl ist - unter Verschiebung eines Ministeramts von der ÖVP zur SPÖ - neuerlich eine große Koalition unter Julius Raab hervorgegangen. Durch diese Neuwahl wurde es allerdings erforderlich, die zwei Tage vor dem Auflösungsbeschluss eingebrachte Regierungsvorlage (RV) für die Änderung und Ergänzung der Konkurs- (KO) und der Ausgleichsordnung (AO) (641 BlgNR 8. GP) ein zweites Mal einzubringen (51 BlgNR 9. GP). Diese RV wurde schließlich als Bundesgesetz vom 18.11.1959, mit dem die KO und die AO geändert und ergänzt werden (BGBl 1959/253), umgesetzt, das vor allem im Bereich des Arbeitsrechtes Änderungen mit sich gebracht hat. Zweck der Novelle war nämlich die Besserstellung jener Arbeitnehmer (AN), deren Befriedigung durch eine Insolvenz ihrer Arbeitgeber (AG) gefährdet ist. Durch die Neuformulierung des § 25 Abs 1 KO sollte klargestellt werden, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des AG einen wichtigen Grund für einen Austritt bildet, sodass keine Gefahr mehr bestand, dass der deshalb austretende AN das Recht auf Abfertigung verliert (EB zur RV 51 BlgNR 9. GP 5; vgl dazu auch Kocevar, Die Stellung des Dienstnehmers im Konkurs seines Dienstgebers, DRdA 1960, 75).