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Neuregelung des Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen ("Bleiberecht")

Aktuelle SozialpolitikJohannes PeyrlDRdA 2009, 283 Heft 3 v. 1.6.2009

Seit geraumer Zeit wurde und wird in den Medien sowie an den Stammtischen heiß diskutiert: Wer soll bzw muss in Österreich bleiben dürfen, obwohl die regulären Zuwanderungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind? Anders formuliert, gibt es rechtliche Realitäten, die "der Staat" akzeptieren muss, sodass aus humanitären Gründen eine Rückführung von Personen nicht möglich ist, obwohl sie keinen bestimmten Zweck des Aufenthalts (zB Familiennachzug oder Schlüsselkraft) und oft auch materielle Voraussetzungen (insb Unterhaltsmittel) nicht erfüllen? Die Antwort auf diese Fragen ist nicht neu, aber eindeutig: Es gibt diese Verpflichtung, die sich (abgesehen von asylrechtlichen Normen) zumeist, aber nicht ausschließlich, aus Art 8 EMRK ergeben kann.

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