In der GmbH ist - zur effektiven Wahrung der ArbeitnehmerInnen-(AN-)Mitwirkung nach § 110 ArbVG - gem § 29 Abs 1 Z 2 GmbHG vor allem dann eine Aufsichtsrats-(AR-) Pflicht angeordnet, wenn die Anzahl der AN im Durchschnitt 300 übersteigt. Wenn jedoch die GmbH unter einheitlicher Leitung einer ihrerseits AR-pflichtigen Kapitalgesellschaft steht oder von einer solchen auf Grund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 % beherrscht wird, so besteht gem § 29 Abs 2 Z 1 GmbHG die AR-Pflicht dieser abhängigen Konzern-GmbH erst dann, wenn sie im Durchschnitt mehr als 500 AN hat. Bislang ist man in der Praxis offenbar ohne besondere Problematisierung davon ausgegangen, dass die beschränkte AR-Pflicht einer abhängigen Konzern-GmbH nur dann greift, wenn die einheitlich leitende bzw qualifiziert beherrschende AR-pflichtige Mutter-Kapitalgesellschaft ihrerseits eine inländische Kapitalgesellschaft ist. Dies wird in der Praxis neuerdings bisweilen in Frage gestellt und bedarf daher einer genaueren Untersuchung.