EuGH 17.7.2008 Rs C-306/06 S. Coleman vs Attridge Law, Steve Law
Art 1 und 2 Abs 1, 2 Buchst a und 3 RL 2000/78/EG
1. Das in der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (-RL) 2000/78/EG vorgesehene Verbot der unmittelbaren Diskriminierung ist nicht auf Personen beschränkt, die selbst behindert sind. Erfährt ein Arbeitnehmer, der nicht selbst behindert ist, durch einen Arbeitgeber eine weniger günstige Behandlung, als ein anderer Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, und ist nachgewiesen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Behinderung seines Kindes erfolgt ist, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verstößt eine solche Behandlung gegen das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung in Art 2 Abs 2 Buchst a der RL 2000/78/EG .