Im Zusammenhang mit ausgesprochenen Entlassungen wegen vermeintlicher Vermögensdelikte werden des Öfteren Strafverfahren gegen verdächtige ArbeitnehmerInnen (AN) eingeleitet. Untersucht werden soll, inwieweit AN, deren Strafverfahren nicht mit einem Schuldspruch endet, sich hinsichtlich der angefallenen Strafverteidigungskosten an ihrem Arbeitgeber (AG) regressieren können.