Beinahe jede/r Arbeitnehmer/in (AN) ist bei ihrer/seiner Tätigkeit dem latenten Risiko ausgesetzt, bei Fehlleistungen schadenersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Solange die Arbeitspflicht ordnungsgemäß erfüllt oder zumindest niemand geschädigt wird, wähnt man sich im sicheren Terrain. Nur: Nicht wenige Schadenersatzklagen werden auch zur Gänze abgewiesen, und als Beklagter (Bekl) kann man sich zwar im, aber nicht gegen den Schadenersatzprozess zur Wehr setzen. Ist der unterlegene Kläger (Kl) wirtschaftlich ruiniert, geht der Anspruch auf Ersatz der eigenen Prozesskosten ins Leere. Diese oftmals überaus hohen Kosten hat dann der Bekl grundsätzlich selbst zu begleichen. Gilt dies aber auch für den AN, falls er auf Grund seiner Arbeitsleistung unbegründet in einen Schadenersatzprozess hineingezogen wird? Mit dieser Frage befasst sich der vorliegende Fall.