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Andere wichtige Dienstverhinderungsgründe des Arbeitnehmers

AbhandlungenSilke Heinz-OfnerDRdA 2008, 114 Heft 2 v. 1.4.2008

Der Arbeitnehmer (AN) ist nicht nur AN. Neben seiner Existenz in einem betrieblichen Gefüge ist er auch eingebettet in ein soziales Gefüge: Er hat Familie, er pflegt Freundschaften, er ist Staatsbürger, er übt ehrenamtliche Tätigkeiten aus, er ist einer Religionsgemeinschaft zugehörig usw usf. Aus den Bindungen und Abhängigkeiten, die aus jeder Art von Einbindung in die Gesellschaft resultieren, entstehen Pflichten, die gegebenenfalls mit den arbeitsrechtlichen Pflichten kollidieren können. Hinzu kommen sog faktische Hinderungsgründe, welche die Erfüllung des Arbeitsvertrages vereiteln, ohne dass diese Gründe in irgendeinem Zusammenhang mit der individuellen Person des AN stehen (zB Verkehrsstau). So vielfältig unser Leben ist, so groß ist die Anzahl von Gründen, die uns in Einzelfällen an der Erbringung unserer Arbeitsleistung hindern können. Der Gesetzgeber behilft sich hier im Wesentlichen mit der allgemeinen Einschränkung auf "andere wichtige" Gründe.

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