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Beteiligung am Sozialbetrug und Verantwortlichkeit des Verbandes

AbhandlungenJohannes DerntlDRdA 2007, 459 Heft 6 v. 1.12.2007

§ 153d StGB sanktioniert das betrügerische Vorenthalten von Sozialversicherungs-(SV-)beiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Präventive Wirkung wird die Bekämpfung dieses kriminellen Verhaltens dann entfalten, wenn auch die Hintermänner der oftmals organisiert auftretenden Täter verfolgt und bestraft werden. Neben einigen allgemeinen Überlegungen zum Sozialbetrug werden hier deshalb insb Gedanken zur Strafbarkeit der Beteiligten vorgestellt.

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