1. Einleitung
Der besondere - weil nur für bestimmte ArbeitnehmerInnen-(AN-)gruppen geltende - Bestandschutz, der die Nichtigkeit der rechtswidrig erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkt, wird mittels Klage auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, für die gesetzlich keine Frist vorgeschrieben ist. Zu beachten ist zwar die Aufgriffsobliegenheit1) des AN, zu deren Wahrnehmung es nach der Judikatur jedoch genügt, dass der Fortsetzungsanspruch "ohne unnötigen Aufschub" geltend gemacht wird.2)