Die Kontrolle der Arbeitsleistung und des arbeitsbezogenen Verhaltens des Arbeitnehmers (AN) durch den Arbeitgeber (AG) bildet ein nicht unwesentliches Element der persönlichen Abhängigkeit im Arbeitsverhältnis. Damit kommt von vornherein eine besondere Sensibilität zum Ausdruck, wenn wirtschaftliche Abhängigkeiten mit spezifischen Kontrollbefugnissen durch den Vertragspartner verknüpft sind. Erfolgt die Kontrolle mittels personenbezogener Daten, dann ist ein zweiter von der Rechtsordnung allgemein anerkannter Schutzbereich angesprochen, nämlich das Datenschutzrecht. Trotz der Kumulierung des Schutzbedarfs erachtete es der Gesetzgeber bisher als nicht erforderlich, ein eigenes ArbeitnehmerInnen-Datenschutzgesetz zu schaffen. Die Begriffe und Generalklauseln des Datenschutzrechts sind vielmehr im Lichte der für das Arbeitsverhältnis typischen Interessenabwägungen und Wertungen zu ergänzen bzw zu verstehen. Grundlage für sämtliche Schnittstellen von Datenschutz und Kontrolle im Arbeitsverhältnis ist jedenfalls der Personenbezug der AN-Daten.