Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen war ein Urteil des OGH vom 27.7.2004 zur Ersatzfähigkeit von Potenzmitteln bei erektiler Dysfunktion. Kriterium für deren Ersatzfähigkeit ist das Vorliegen einer Krankheit. Obwohl der Krankheitsbegriff bereits in Rspr und Lehre mannigfaltig thematisiert wurde, bereitet er in der praktischen Handhabe immer noch Probleme. Dies veranlasste uns den Krankheitsbegriff ein weiteres Mal dogmatisch aufzuarbeiten. Der vorliegende Beitrag versteht sich daher in erster Linie als ein Beitrag zum Thema Krankheitsbegriff. In zweiter Linie setzt er sich in concreto mit der Ersatzfähigkeit von Potenzmitteln auseinander und zeigt anhand dieses Problems die Praktikabilität der zuvor entwickelten Thesen.