Zur Erinnerung: Der OGH hält in seiner E 9 ObA 31/05g fest, es könne "den Parteien des Arbeitsvertrages … ohne weiteres unterstellt werden, jenes Verständnis der freien Betriebsvereinbarung für und gegen sich gelten lassen zu wollen, das die Betriebsparteien bei Abschluss der freien Betriebsvereinbarung hatten, oder das ihnen zumindest vernünftigerweise bei deren Auslegung zuzusinnen ist." Das Präpositionenpärchen "für oder gegen" ist es, das hier den Stein des Anstoßes geboten hat - und sonst nichts. Hätte nicht gerade die "gegen"-Variante in dieser E zugeschlagen, dann wäre dieses Detail der Begründung wohl auch nicht so drastisch aufgefallen.