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Zum Begriff der "Zumutbarkeit der Beschäftigung" in der Arbeitslosenversicherung (bis zum Arbeitsmarktreformgesetz 2004)

AbhandlungenRudolf MüllerDRdA 2006, 87 Heft 2 v. 1.4.2006

Wird einer arbeitslosen Person vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Beschäftigung vermittelt, so muss sich diese Person hinsichtlich dieser Beschäftigung arbeitswillig zeigen (dh das nach der Lage Gebotene unternehmen, um die Stelle zu erhalten, wie zB ein Bewerbungsschreiben verfassen, einen Vorstellungstermin vereinbaren und wahrnehmen und schließlich die Beschäftigung - falls angeboten - auch annehmen). Bei Weigerung oder Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses kann vom AMS eine mehrwöchige "Sperrfrist" verhängt werden, während der kein Arbeitslosengeld gebührt. Grundvoraussetzung für die genannten Pflichten Arbeitsloser und für die Anwendung der Sanktion bei deren Nichteinhaltung ist aber, dass die Annahme der namhaft gemachten oder angebotenen Stelle der arbeitslosen Person auch zumutbar ist. Die Verschärfung der Zumutbarkeitsbestimmungen durch das Arbeitsmarktreformgesetz 2004 war für die Wiener Kammer für Arbeiter und Angestellte Anlass, am 21.9.2005 im Rahmen einer Vortrags- und Diskussionsveranstaltung das bisherige Recht dem neuen gegenüberzustellen. Dies ist die schriftliche Fassung des ersten Vortrages dieser Veranstaltung, der den status quo ante, dh im Wesentlichen das Wichtigste aus der reichhaltigen Rspr des VwGH zum Thema "Zumutbarkeit" aufarbeiten und systematisch darstellen sollte.

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