Historisch betrachtet war das Jahr 1955 auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts von zahlreichen Neuerungen geprägt und stellt gleichzeitig die "Geburtsstunde" einiger gesetzlicher Regelungen dar, welche - wenn auch in modifizierter Form - bis zum heutigen Tage ihre Gültigkeit behalten haben. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Herbeiführung eines Familienlastenausgleichs durch Gewährung von Beihilfen zur Familienförderung und betreffend die Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes (Familienlastenausgleichsgesetz) (BGBl 1955/18) wurde für Personen, welche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, ein Anspruch auf Familienbeihilfe für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder geschaffen. Zeitlich betrachtet war der Anspruch auf Familienbeihilfe mit dem 18. Lebensjahr des Kindes begrenzt, konnte jedoch unter der Voraussetzung, dass das Kind eine weitergehende Ausbildung durchlief, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ausgedehnt werden. Für Kinder, wel-