Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) normiert seit 1.7.2004 neben dem Diskriminierungsverbot auf Grund des Geschlechts auch Diskriminierungsverbote auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion und Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Orientierung. Oftmals werden in Diskriminierungsfällen mehrere dieser Gründe gleichzeitig vorliegen. Der folgende Beitrag widmet sich der bislang weitgehend unbeachtet gebliebenen rechtlichen Problematik von Fällen der Mehrfachdiskriminierung bzw der sog intersektionellen Diskriminierung.