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Ein mangelhafter Betriebsratsbeschluss und eine problematische Kündigung

Der praktische FallRudolf MoslerDRdA 2005, 74 Heft 1 v. 1.2.2005

Sachverhalt

Im Unternehmen der M-GmbH mit Sitz in Wien ist ein aus acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern bestehender gemeinsamer Betriebsrat (BR) für Arbeiter und Angestellte eingerichtet. Als dessen Vorsitzender fungiert Alfred A (Angestellter) und als Stellvertreter Gustav G (Arbeiter). Einen gemeinsamen BR gibt es erst seit der letzten BR-Wahl im Mai 2004. Während die Angestellten sich zuvor in einer Gruppenversammlung zu über 90 % (220 von 239) für die Zusammenlegung des BR ausgesprochen hatten, war diese Maßnahme bei den Arbeitern umstritten. Dafür sorgte va eine Meinungsäußerung des Geschäftsführers in der Betriebszeitung, in der er sich über die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Arbeiter-BR beschwert hatte. Wenn es nicht gelänge, einen gemeinsamen BR zustande zu bringen, werde er sich überlegen, die Produktion in die Slowakei zu verlagern und nur noch die Dienstleistungs- und Forschungsabteilung in Österreich zu belassen. Schließlich hatte sich aber auch eine deutliche Mehrheit der Arbeiter in einer Gruppenversammlung für einen gemeinsamen BR ausgesprochen. Von 221 Wahlberechtigten waren 142 dafür, 20 dagegen, die restlichen 59 Arbeiter beteiligten sich nicht an der Abstimmung. Nach der BR-Wahl beruhigte sich die Stimmung, weil der BR-Vorsitzende Alfred A (aus dem Kreis der Angestellten) und sein Stellvertreter Gustav G (Arbeiter) gut miteinander kooperierten und von einer Produktionsverlagerung keine Rede mehr war.

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