Die Geltung des VBG als Gesetz für die Stiftung L als Arbeitgeber (AG) wirft insb in Bezug auf die Arbeitszeit und deren Vergütung die Frage auf, ob arbeitsrechtliche Ansprüche durch einen Kollektivvertrag (KollV) für die betroffenen Dienstverhältnisse bzw durch einen für alle Museen geltenden KollV geregelt werden könnten.