Das Betriebspensionsgesetz (BPG) hat die bei seinem In-Kraft-Treten bestehenden Pensionszusagen neu geordnet und systematisiert; es hat insb durch Einführung von Unverfallbarkeitsregelungen bei Direktzusagen eine bessere Sicherung der Arbeitnehmer (AN) gegen den Verlust von Pensionsanwartschaften und Pensionsleistungen bewirkt. Als weitgehend neue Leistung hat das BPG die sog Pensionskassenzusage eingeführt. Diese Leistung sollte als zweite Säule der Alterssicherung aufgebaut werden. In den letzten Jahren wurden in verstärktem Maß direkte Leistungszusagen in Pensionskassenzusagen umgewandelt. Zurückgehende Veranlagungserträge haben zu Kürzungen der Pensionskassenleistungen geführt und die Frage aufgeworfen, ob der Arbeitgeber (AG) den Betroffenen einen finanziellen Ausgleich zu gewähren hat.