Das Jahr 1993 war im Bereich des Arbeitsrechts und des Sozialrechts ein äußerst bewegtes Jahr. Einige wichtige Gesetze wurden erlassen, vielfach auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben, es wurden aber auch zahlreiche bestehende Gesetze geändert. Die Gesetzgebung stand also ganz im Zeichen von Österreichs "Weg nach Europa". Weitreichende Neuerungen brachte das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) (BGBl 1993/459). Dieses Gesetz wurde zum Zwecke der Umsetzung diverser Richtlinien (RLen) der EG, insb auch der RL 77/187/EWG geschaffen. Die RL 77/187/EWG (Betriebsübergangs-RL) war am 14.2.1977 vom Rat erlassen worden. Sie ordnet einen ex-lege-Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber eines Betriebes an. Einen derartigen ex-lege-Übergang hatte es in der österr Rechtsordnung nicht gegeben (vgl Kürner, Was vor 25 Jahren geschah!, DRdA 2002, 443 mwN). Nunmehr ist in den §§ 3 bis 6 AVRAG das Schicksal des Arbeitsvertrages bei Betriebsübergang und damit zusammenhängende Probleme geregelt. Zentrale Vorschrift ist dabei § 3 Abs 1 AVRAG, der anordnet, dass bei Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber der neue Inhaber als Arbeitgeber (AG) mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich der Veräußerer in Konkurs befindet.