Durch die Novelle BGBl I 1999/17 wurden dem BEinstG durch demonstrative Aufzählung Kündigungsgründe eingefügt, die inhaltlich allgemeinen arbeitsrechtlichen Entlassungsgründen entsprechen, und die Zustimmung zur Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers (AN) gem § 2 BEinstG durch die zuständige Verwaltungsbehörde rechtfertigen.