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Die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer "Holding" gem § 110 Abs 6a ArbVG

Aus der Praxis - für die PraxisKlaus MayrDRdA 2002, 531 Heft 6 v. 1.12.2002

1. Problemstellung

Gem § 29 Abs 1 Z 2 GmbHG muss grundsätzlich ein Aufsichtsrat bestellt werden, wenn die Zahl der Arbeitnehmer (AN) im Durchschnitt 300 übersteigt oder gem Z 3 die Gesellschaft Aktiengesellschaften, aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder GmbHs iSd Abs 2 Z 1 einheitlich leitet (§ 15 Abs 1 AktG 1965) oder aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 % beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der AN jener Gesellschaft und dieser Gesellschaften zumindest im Durchschnitt 300 übersteigt. Die Pflicht zur Aufsichtsratsbestellung gem § 29 Abs 1 Z 2 GmbHG entfällt jedoch, wenn die Gesellschaft unter einheitlicher Leitung einer aufsichtsratspflichtigen Kapitalgesellschaft steht oder von einer solchen aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 % beherrscht und in beiden Fällen die Anzahl der AN der Gesellschaft im Durchschnitt 500 nicht übersteigt. In der Praxis kommen nun gelegentlich Umstrukturierungen derart vor, dass über die einzelnen aufsichtsratspflichtigen GmbHs eine Holding gestellt wird und damit bei den einzelnen GmbH darunter die Aufsichtsratspflicht entfällt, wenn insgesamt im Durchschnitt nicht mehr als 500 AN betroffen sind. Für diesen Fall sieht der sprachlich etwas missglückte § 110 Abs 6a ArbVG vor, dass der Grundsatz der AN-Entsendung gem § 110 Abs 6 ArbVG auch für Unternehmen gilt, in denen kein Betriebsrat (BR) zu errichten ist, wenn deren Tätigkeit sich nicht nur auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt. In der Praxis wird zumindest "behauptet", dass diese Holdings nur Unternehmensanteile der beherrschten Unternehmen verwalten würden. Wie der folgende Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung des LG Steyr zeigen, gibt es sehr viele Überschneidungen mit der Geschäftsführung der beherrschten Unternehmungen und ist im Zweifelsfalle davon auszugehen, dass nicht bloß eine Verwaltung der Unternehmensanteile vorliegt, ansonsten durch derartige Konstruktionen die AN-Mitbestimmung im Aufsichtsrat ausgeschlossen werden könnte.

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