Lebensretter stehen bei ihrer Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Klärungsbedürftig ist, inwieweit dies auch im Falle einer aus der Rettungsaktion herleitbaren Erkrankung der Fall ist. Erörterungsbedürftig ist weiters, ob und inwieweit ein Schadenersatzanspruch des Retters gegen den Geretteten besteht und ob ein solcher im Fall seines Bestehens auf den UV-Träger im Wege der Legalzession übergeht.