Unrichtigkeit eines im Vorprozess abgegebenen medizinischen Sachverständigengutachtens. Die (teilweise) Unrichtigkeit eines in einem Vorprozess eingeholten unfallchirurgischen Gutachtens liegt nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, sodass die Adäquanz im Folgeprozess zu bejahen ist.
3 Ob 126/24m